Gesetzliche Erbfolge:

Fragen der Nachlassregelung – Beispiele für die Aufteilung einer Erbschaft

Es darf kein Ehevertrag abgeschlossen worden sein, der den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geändert hat, damit so die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten kann.

1. Ehepaar mit Kindern – der Ehemann stirbt.
Erbteile: Ehefrau 1/2, bei 2 Kindern jedes Kind 1/4.

2. Ehepaar mit 3 Kindern, Ehemann ist schon verstorben. Jetzt stirbt die Ehefrau.
Erbteile: Sind 3 Kinder vorhanden, erben sie jeder 1/3. Eltern der Ehefrau erben nichts.

1. Erbfall und Erbfolge

Das Erbrecht regelt, wie die Rechte und Pflichten eines Verstorbenen auf andere Personen übergehen. Man bezeichnet hierbei den Verstorbenen als Erblasser, den die Erbschaft öffnenden Tod, als Erbfall, das vererbliche Vermögen (also seine Rechte und Pflichten) entweder als Nachlass des Erblassers oder als Erbschaft für die Erben und den Erhalt auf Grund einer Erbschaft bezeichnet man als Erwerb von Todes wegen. Die Erbschaft geht Kraft Gesetzes nach dem Tod eines Menschen unmittelbar auf den Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf. Es obliegt aber seiner Entscheidung, ob das Erbe angetreten wird oder auf eine Erbeigenschaft verzichten werden soll. In letzterem Fall bedarf es eines Ausschlagen der Erbschaft.

Folgende Regel hat Gültigkeit:
Verwandte einer nachfolgenden Ordnung werden automatisch von der Erbschaft ausgeschlossen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung noch lebt.

Desweiteren müssen Regeln beachtet werden, wer wieviel erbt:
Erstens werden der Erbe und die Erbquote nach Stämmen und Linien innerhalb der ersten drei Ordnungen bestimmt. Demnach sind die näheren Abkömmlinge in der ersten Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen, während die entfernteren Abkömmlinge in der zweiten und dritten Ordnung berücksichtigt werden. Zweitens, sollten die Eltern versterben, werden ihre Kinder an ihrer Stelle nachrücken.

Als Gesamtrechtsnachfolger erwirbt der Erbe das Vermögen des Verstorbenen. Wenn nur eine einzige Person als Erbe auftritt, bezeichnet man diesen als Alleinerben. Sollten mehrere Personen Erben sein, nennt man sie Miterben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft, wodurch der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen wird. Ein einzelner Miterbe kann nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen, nur über seinen Anteil am Nachlass. Wenn ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass veräußert, haben die anderen Miterben das Recht auf ein Vorkaufsrecht. Die Gemeinschaftsbindung der Miterben bleibt bestehen, bis einer der Erben die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt.

Durch eine Testamentserstellung oder einen Erbvertrag kann jeder Mensch seine Erben selbst bestimmen. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. Es wird dann von dem Grundsatz ausgegangen, dass das vom Erblasser hinterlassene Vermögen an den oder die Ehegatten/in und der Blutsverwandten weitergegeben wird. Die gewünschte Erbfolge hat jedoch stets Vorrang vor der gesetzlichen.

Viele Menschen hinterlassen keine eigene letztwillige Verfügung, da ihnen die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge sinngemäß erscheinen. Jedoch: Vielen Ehepaaren ändern (aufgrund der Wandlung des Begriffs der ehelichen Lebensgemeinschaft zu einem echten Partnerschaftsverhältnis) die Erbfolge in einem gemeinschaftlichen Testament und setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners sollen dann die gemeinsamen Kinder erben.

2. Die gesetzliche Erbfolge

Wenn der Verstorbene kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. In erster Linie erben hierbei die Blutsverwandten des Erblassers, gefolgt vom überlebenden Ehegatten. Bei Vorliegen einer Adoption oder eines nichtehelichen Kindes greifen Sonderregelungen. Sollte zur Zeit des Erbfalles weder ein Verwandter noch ein Ehegatte vorhanden sein, so ist der Staat als Erbe eingesetzt.

3. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Laut dem Familienrecht sind Personen, die miteinander verwandt sind, über Abstammung oder eine dritte Partei verbunden. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge können nur Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls leben, Erbe werden. Personen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht lebten, aber schon gezeugt wurden, gelten als vor dem Erbfall geboren, vorausgesetzt, die Leibesfrucht kommt lebend zur Welt. Die Anzahl der Erbordnungen ist unbegrenzt. Ein Verwandter ist nicht für die Erbfolge verpflichtet, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Erbordnung vorhanden ist. Infolgedessen erben die Verwandten des Erblassers nicht immer und auch nicht gleichmäßig, was auch davon abhängt, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war oder nicht. Die Reihenfolge und der Kreis der einzelnen Erbordnungen sind:

  1. Gesetzliche Erben- Abkömmlinge des Erblassers- erben gemäß gesetzlicher Erbfolge der ersten Ordnung. Dies betrifft dessen Kinder und Kindeskinder, die zu gleichen Teilen erben. Lebende Kinder schließen dabei ihre eigenen Nachkommen aus. Sollte eines der Kinder des Erblassers bereits verstorben sein, so treten stattdessen dessen Abkömmlinge an dessen Stelle, die zusammen den Anteil des Verstorbenen erben. Ausnahme hiervon bildet lediglich die Erbfolge zwischen dem leiblichen Vater und seinem nichtehelichen Kind, wo eine abweichende Regelung gilt (siehe unter 4. – Der Ersatzanspruch des nichtehelichen Kindes).
  2. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (z.B. Geschwister, Neffen, Nichten). Beide Eltern erben zu gleichen teilen. Ist ein Elternteil verstorben, treten dessen Abkömmlinge in den Vordergrund. Ohne Abkömmlinge, erbt der überlebende Elternteil allein.
  3. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Onkel und Tanten, Vettern und Kusinen). Leben noch alle Großeltern, so erben auch sie allein zu gleichen Teilen. Bei einem verstorbenen Großelternteil treten dessen Abkömmlinge vor.
  4. Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  5. Gesetzliche Erben der fünften und der folgenden Ordnungen sind die entfernten Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

4. Der Erbanspruch bei nichtehelichen Kindern

Seit dem 1. Juli 1970 haben nichteheliche Kinder und deren Nachkommen, die vorher nur mit der Mutter und deren Familie verwandt waren, im Verhältnis zum Vater und dessen Verwandten grundsätzlich die gesetzlichen Erbfolgebestimmungen. Für den Fall, dass ein nichteheliches Kind allein steht, ist es Alleinerbe und schließt eventuelle Erben anderer Ordnungen aus. Es wird neben den ehelichen Abkömmlingen des Vaters und dessen Witwe nicht Miterbe in der Erbengemeinschaft. Stattdessen steht ihm anstelle seines gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch in Höhe des Wertes seines Erbteils als Geldforderung gegen die Erben zu. Dieser Anspruch muss wie ein Pflichtteilanspruch besonders geltend gemacht werden. Umgekehrt gilt eine entsprechende Erbersatzanspruchsregelung für den Vater und seine Verwandten beim Tod des nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge. Wenn das nichteheliche Kind mit seinem Vater eine Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich getroffen oder ihm durch rechtskräftiges Urteil ein solcher zuerkannt worden ist, gehört es beim Tod des Vaters oder Verwandter väterlicherseits zu den gesetzlichen Erben und ist nicht pflichtteilsberechtigt. Diese Regelung gilt auch beim Tod von den väterlich Verwandten.

5. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten

a) Allgemeine Grundsätze
Neben dem Erbrecht der Verwandten besteht das Erbrecht der Ehegatten. Es muss eine gültige Ehe im Falle eines Todes geben, als Voraussetzung für das Ehegattenerbrecht. Derjenige, der durch das Gesetz zur Erbfolge berufen ist, wird als unbeschränkter Erbe, oder – falls noch andere erbberechtigte Angehörige vorhanden sind – als Miterbe, der überlebende Ehegatte.  Er ist in der Lage, über seinen Erbteil im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei zu verfügen und ist nicht gezwungen, seinen Erbteil an seine Kinder oder andere Familienmitglieder weiterzureichen. Sein gesetzlicher Erbteil hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben und welche Verwandten als gesetzliche Erben neben ihm zum Zuge kommen.


Wenn die Ehe nicht wirksam zustande gekommen ist, für nichtig erklärt wurde oder durch Auflösung oder Scheidung rechtskräftig aufgelöst wurde, besteht kein gesetzliches Ehegattenerbrecht. Auch vor Rechtskraft des Urteils ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung angestrebt oder ihr zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Erblasser klageweise Aufhebung der Ehe beantragt hat.


Neben den Verwandten erster Ordnung und Großeltern ist der überlebende Ehegatte zu einem Viertel bzw. zur Hälfte der gesetzliche Erbe der Erbschaft. Wenn keine Verwandten vorhanden sind, erhält er die gesamte Erbschaft. Unabhängig von seinem Erbteil ist der überlebende Ehegatte berechtigt, alle Gegenstände des ehelichen Haushalts zu beanspruchen, sofern sie nicht Teil eines Grundstücks sind, sowie die Hochzeitsgeschenke, die nicht auf seinen Erbteil angerechnet werden. Wenn Verwandte erster Ordnung vorhanden sind, hat er Anspruch auf die Gegenstände des Haushalts nur insoweit, wie sie für einen angemessenen Haushalt benötigt werden.

b) Besonderheiten bei Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten von Ehegatten, die im Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wird um ein Viertel der Erbschaft erhöht, um pauschal den Zugewinnanspruch zu verwirklichen, ohne dass es von Belang ist, ob während der Ehe ein Zugewinn erzielt wurde.

c) Besonderheiten bei Gütertrennung
Sofern Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben und ein oder zwei Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben berufen sind, erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Ist mehr als zwei Kinder vorhanden, erhält der Ehegatte ein Viertel und die restlichen drei Viertel des Nachlasses werden auf die Kinder zu gleichen Teilen verteilt.

d) Besonderheiten der Gütergemeinschaft
Sofern die Ehegatten einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen und eine Gütergemeinschaft vereinbart haben, gehört dem überlebenden Ehegatten bereits die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten erhält der überlebende Ehegatte ein Viertel des Gesamtvermögens als Erbe, was einem Achtel des Gesamtvermögens entspricht. Somit stehen ihm insgesamt fünf Achtel des Gesamtvermögens zu, während die Abkömmlinge drei Achtel des Gesamtvermögens erben.

Quelle: https://www.bestatter.de